Gutachten – so geht´s
1. Wichtige Unterlagen vorbereiten
Vor der Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen ist es gut, alle notwendigen Unterlagen zur Hand zu haben. Zum Beispiel den Bauvertrag, das Leistungsverzeichnis oder weitere Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Leistungen geschuldet sind.
2. Fragenliste erstellen
Notieren Sie Ihre Fragen, die am Projekt beteiligten Parteien und einen möglichen Zeitrahmen.
3. Kontaktieren des Gutachters
Nehmen Sie telefonisch oder per Email Kontakt zu Ihrem Sachverständigen auf. Anhand Ihrer Problemstellung und Fragen kann dieser Auskunft darüber geben, ob das „Problem“ zu lösen ist und ob er als Sachverständiger zur Lösung beitragen kann.
4. Kostenschätzung
Für eine genauere Aufwandsschätzung braucht es in der Regel eine Ortsbesichtigung. Prinzipiell leitet sich das Gutachterhonorar aus dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) ab. Ansonsten können Honorare für Privatgutachten frei vereinbart werden.
5. Vertrag & Übergabe relevanter Unterlagen
Sind sich Auftraggeber und sachverständiger Gutachter einig, kommt es zu einem Gutachtervertrag. Nach Unterzeichnung übergibt der Auftraggeber dem Gutachter alle benötigten Unterlagen wie z.B. die Kontaktdaten aller Beteiligten, Baupläne, Aufmasslisten, Angebote, Rechnungen, Mängellisten usw.
6. Ortstermin
Nächster Schritt ist die Vereinbarung eines Ortstermins. Meist ist es sinnvoll, zu diesem Ortstermin alle Beteiligten einzuladen. So hat jeder die Möglichkeit, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
7. Gutachtenerstellung
Auf Grundlage der Beweisfragen, der örtlichen Zustände sowie ggf. der Laborergebnisse wird das schriftliche Gutachten mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt.
Wichtig:
Bei Gerichtsgutachten und Selbständigen Beweisverfahren entscheidet das Gericht, welcher Sachverständige eingesetzt wird. Sie bzw. Ihr Rechtsanwalt haben zwar die Möglichkeit, einen Sachverständigen zu benennen, das Gericht ist aber nicht daran gebunden.
Schimmelpilzbildung im Sommer
Gerade in den heißen Sommermonaten ist es draußen deutlich wärmer als in Innenräumen, besonders in Kellerräumen. Viele verfallen dem Irrglauben, das wäre die beste Zeit zum Lüften.
Bei geöffnetem Kellerfenster strömt im Sommer warme, mit hoher Luftfeuchtigkeit angereicherte Außenluft als natürlicher Luftaustausch ein. Kühlt die warme Luft langsam auf den kalten Oberflächen im Innenraum ab, schlägt sie sich als Kondensat (kleine Wassertropfen) auf Decken und Wänden nieder. So entsteht ein idealer Nährboden für Schimmelpilze.
Hier gibt es einen simplen Selbstversuch zur Veranschaulichung: Nehmen Sie an einem heißen Sommertag eine gut gekühlte Glasflasche aus dem Kühlschrank und stellen Sie diese im Freien auf einen Tisch. Nach wenigen Minuten werden sich auf der Oberfläche der kühlen Glasflasche Wassertropfen bilden.
Rechnungsleistungen nach VOB – Rechnung höher als das Angebot?
Manchmal fällt die Rechnung höher aus, als im Angebot veranschlagt wurde.
Für Mehrkosten, die sich aus möglichen – unvorhergesehenen – Leistungen oder Leistungsänderungen des Auftraggebers ergeben, hat der Handwerker Anspruch auf Vergütung.
Gemäß VOB muss der Auftragnehmer (Handwerker) diese Mehrkosten jedoch vor Ausführung der Leistung gegenüber dem Auftraggeber (Kunde) ankündigen.
Aufmaß-Tipp – DIN 18363 – 5 Abrechnung
„5.2.1 Für das Vorbereiten von Untergründen, Beschichten und Behandeln sind auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten, nicht bekleideten Bauteilen, z. B Rohfußboden / Rohdecke zugrunde zu legen.“
Somit ist als Raumhöhe das Maß des Rohbodens anzusetzen und nicht die Raumhöhe ab Fertigboden – sprich Oberkante Estrich.
Das ergibt oft einen Unterschied von 10 bis 15 cm in der Raumhöhe.
Widerrufsfrist Verbraucher (§13 BGB)
Seit 2014 haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher Bedenkzeit nach Auftragserteilung zu verschaffen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsabschluss soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Unternehmer den Verbraucher in der gehörigen Weise über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Häufig vergisst der Verbraucher, dass dieses Widerrufsrecht ebenfalls im Bereich von Handwerkerleistungen besteht.