Manchmal fällt die Rechnung höher aus, als im Angebot veranschlagt wurde.
Für Mehrkosten, die sich aus möglichen – unvorhergesehenen – Leistungen oder Leistungsänderungen des Auftraggebers ergeben, hat der Handwerker Anspruch auf Vergütung.
Gemäß VOB muss der Auftragnehmer (Handwerker) diese Mehrkosten jedoch vor Ausführung der Leistung gegenüber dem Auftraggeber (Kunde) ankündigen.